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Ausländische Aushilfskellnerin.

Mangelhafte Ermittlungen der Polizei führen zu Einstellung des Strafverfahrens.


Der UVS Wien entschied mit Bescheid vom 28.7.2004Zahl: UVS-07/A/36/3210/2004/18:

Die Wiener Polizei führte im zweiten Bezirk eine Lokalkontrolle durch. Hinter der Bar habe sich - so die Anzeige der Wiener Polizei - eine Frau befunden, die Getränke in Gläser geschenkt und diese auf ein Tablett zum Servieren gestellt habe. Noch weitere fünf Gäste hätten sich im Lokal aufgehalten. Die Kontrolle der einschreitenden Beamten hätte dann ergeben, dass die Person (eine aus Rumänien stammende Frau) keine Arbeitserlaubnis bzw. keinen Befreiungsschein vorweisen hätte können. Lt. eigenen Angaben sei sie Touristin und nicht im Besitze eines solchen Dokumentes.

Somit erließ das Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis, mit welchem die handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH schuldig erkannt wurde, in ihrem Gastgewerbebetrieb in Wien 2 eine rumänische Staatsangehörige mit dem Einschenken von Getränken in Gläser beschäftigt zu haben, obwohl keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorlag. Geldstrafe: Euro 1.900,--

Der Verwaltungssenat hat nun über die Berufung der Beschuldigten entschieden und das Verfahren zu ihrern Gunsten eingestellt. Der UVS stellte zwar nicht in Abrede daran zu zweifeln, dass die Feststellungen der Polizei nicht zuträfen, vielmehr hätten die Polizisten (hier nur auszugsweise erwähnt) eine "Umfeldbefragung" vornehmen müssen. D.h., dass die restlichen Gäste zu befragen gewesen wären, wer ihnen Getränke eingeschenkt und serviert hätte.
 

Fazit:

Aufgrund der obigen Erwägungen war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in dubio pro reo einzustellen.
 

Erklärung hierzu:

Dieser Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Beweiswürdigung bei dem entscheidenden Richter nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Wenn daran Zweifel bestehen, hat nach diesem Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen.

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