Blutabnahme durch den Hausarzt...
....kann das als "verwertbarer Beweis" gegenüber der Atemalkoholuntersuchung angesehen werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes Tirol hatte sich mit diesem Fall zu befassen.
Vorweg: Der UVS entschied, dass diese Untersuchung nicht als Gegenbeweis herangezogen werden kann.
Die mit der Blutprobe des Berufungswerbers durchgeführte Blutalkoholanalyse ist kein gleichwertiges Beweismittel gegeüber dem Ergebnis der Atemluftuntersuchung. Das Blut war von einem nicht im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt abgenommen worden und zudem nicht von der Polizei zum gerichtsmedizinischen Institut gebracht worden. Manipulationen hätten somit nicht ausgeschlossen werden können.






