Bitte geben Sie einen Suchbegriff ein.

Sie sind hier:NewsNews 2009Das Tabakgesetz

Das Tabakgesetz.

Mit 1. Jänner 2009 traten die neuen und gleichzeitig auch verschärften Regelungen des Tabakgesetzes in Kraft!

Neue Regelungen:

Die - verschärften - Regelungen treffen insbesondere die weitreichenden Rauchverbote in Räumen der Gastronomie und in Räumen, die öffentliche Orte sind (§ 13 Abs. 1 und § 13a TabakG idF BGBl. I 120/2008).

Bereits seit 1995 regelt das österreichische Tabakgesetz Rauchverbote in öffentlichen Räumen wie bspw. Behörden oder Schulen. Bisher war die Gastronomie von diesen Regelungen ausgeschlossen. Mit der Tabakgesetz-Novelle 2008 ändert sich das jedoch: Seit 1. Jänner 2009 gilt in gastronomischen Betrieben jeglicher Art (z.B. Speiselokale, Diskotheken/Clubs, Bars, Hotelrestaurants) ein grundsätzliches Rauchverbot mit Ausnahmen.

Vielfach herrst die Meinung, dass die Bundespolizei diese Rauchverbote zu überprüfen bzw. bei Übertretungen einzuschreiten hätte. Die Polizeirechtsexperten Univ.-Prof. Dr. Andras Hauer und Dr. Rudolf Keplinger (LKA OÖ) vertreten dazu eine interessante Rechtsmeinung! Lesen Sie mehr dazu.
 

Wer vollzieht?

Das Tabakgesetz enthält in § 13a - welcher seit 1.1.2009 in Kraft ist - differenzierende Rauchverbote für Räume und Gastronomie bzw. für Räume, die öffentliche Orte sind. Verstöße dagegen bilden eine Verwaltungsübertretung. Da das Tabakgesetz zur Frage der zuständigen Verwaltungsbehörde keine Anordnungen enthält, sind gemäß § 26 VStG allein die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Bürgermeister der Statutarstädte) Verwaltungsstrafbehörden. Die Bundespolizeidirektionen sind dafür nicht zuständig.

Zudem bezieht das TabakG auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht in die Vollziehung mit ein. Da es sich beim Tabakrecht auch nicht um eine Aufgabe der Sicherheitsverwaltung handelt, folgt daraus, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Verstäßen gegen Rauchverbote in Gastlokalen und gegen Rauchverbote in Räumen, die öffentliche Orte sind, weder einschreiten müssen noch einschreiten dürfen. Es fehlt dafür die gesetzliche Grundlage!

 

Die Ausnahmen:1. Mehr-Gastraum-Lokale (Extrazimmer):

Gastronomische Betriebe, die über mindestens zwei Gasträume verfügen, dürfen einen (oder mehrere) dieser Räume als Raucherzimmer ausweisen. Folgende Voraussetzungen gelten für die Einrichtung eines Raucherzimmers:

  • Der Nichtraucherbereich muss mindestens 50% der zur Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Plätze abdecken.
  • Der Nichtraucherraum muss "Hauptraum" des gastronomischen Betriebes sein. Der Hauptraum kann vom Inhaber selbst festgelegt werden. Das Gesetz nennt einige Kriterien die heirbei zu beachten sind, wie Flächengröße, Lage, Ausstattung und Zugänglichkeit, die in einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Betriebes gesehen werden sollten.
  • Es muss sichergestellt sein, dass kein Tabakrauch aus dem Raucherzimmer in den Nichtraucherbereich eindringt. D.h. der Raucherraum muss ein geschlossener, komplett abgetrennter Raum sein, der durch eine Türe vom Nichtraucherbereich getrennt ist.
  • Eine Kennzeichnung der Raucher- und Nichtraucherräume muss entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsministeriums gemäß Verordnung BGBl. II 364/2008 vorgenommen werden.
  • Diese Aufteilung gilt ab 1.1.2009.


2. Ein-Gastraum-Lokale:

Bei gastronomischen Betrieben mit nur einem Gastraum, der kleiner als 50m2 ist, kann der Inhaber selbst entscheiden, ob dort Rauchen gestattet ist oder nicht. Das Lokal muss entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsministeriums gemäß Verordnung BGBl. II 364/2008 gekennzeichnet werden.

Die gleiche Regelung gilt für gastronomische Betriebe mit nur einem Gastraum der eine Grundfläche zwischen 50 - 80 m2 hat und wo eine Raumteilung zur Schaffung eines Raucherzimmers aus baulichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Der Inhaber muss sich hierfür eine Bescheinigung der jeweils zuständigen Behörde ausstellen lassen. Ein entsprechender Antrag muss bis spätestens 31.12.2008 eingereicht werden.

In Ein-Gastraum-Lokalen mit einem Gastraum größer als 80 m2 gilt grundsätzlich Rauchverbot. Eine Ausnahme ist hier über die Teilung des Gastraums möglich. Aber auch hier gilt eine Übergangsfrist für den Umbau.
 

Sanktionen:

  • Für Inhaber von gastronomischen Betrieben droht bei Verstoß eine Geldstrafe von bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10.000 Euro.
  • Für Gäste, die sich nicht an geltende Rauchverbote halten, droht eine Geldstrafe von bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro.
  • Das Tabakgesetz sieht keine routinemäßigen Kontrollen zur Einhaltung der Rauchverbote vor. D.h. Kontrollen erfolgen nur bei Vorliegen von Beschwerden, Anzeigen, amtlichen Wahrnehmungen oder ähnlichem.
Unsere Linkempfehlungen

Ein Service der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie

EMPFEHLUNGEN
Rauschfrei

"rauschfrei..." ist ein Verkehrssicherheitsprojekt, bei dem sich neben dem BMVIT und dem FGÖ auch die Wirtschaftskammer Österreich, die Fachgruppen Gastronomie in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Steiermark und Niederösterreich beteiligt haben.

Tot einer Unschuldigen

Vielleicht denken Sie nach diesem Video anders ...

Werden Sie auf Facebook Fan von Promille

Werden Sie auf Facebook Fan von Promille Österreich
Berichten Sie von eigenen Erfahrungen oder fragen Sie andere über Themen, die Sie interessieren.

App. MeinLokal

MeinLokal

Kostenloses App für Android.
(in Kürze auch für iPhone erhältlich)