Alkoholisiert auf Campingplatz unterwegs - strafbar?
Obwohl sich der Campingplatz auf einem (abgeschrankten) Privatgrundstück befand und der Zugang mit Fahrzeugen nur bestimmten Personen möglich war, wurde ein 19-jähriger Burgenländer vom Unabhängigen Verwalungssenat bestraft. Gilt auf solchen privaten Liegenschaften überhaupt die Straßenverkehrsordnung?
§ 1 Abs. 1 StVO besagt:
Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Alkoholisiert unterwegs:
Der Lenker hatte mit 0,69 mg/l (rund 1,4 Promille) ein Fahrzeug auf einem Campingplatz gelenkt. Seiner Begründung, dass es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelte, folgte die Berufungsbeörde, der Unabhängige Verwaltungssenat des Burgenlandes, nicht. Vielmehr stellte der UVS im Zuge der Berufungsverhandlung fest, dass der Zutritt zum Areal (eben zum Campingplatz) nach generellen Kriterien (beispielsweise durch Entrichtung von Entgelt) freigegeben war.
Der UVS führte aus:
Gäste, die das entsprechende Entgelt lt. Preisliste bezahlen, haben Zutritt zum Campingplatz. Die Berechtigten können zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Auto auf den Platz gelangen. Der Fuß- und Radweg ist unbeschrankt; es erfolgt eine Sichtkontrolle durch das Campingplatz-Personal: Die Einfahrt für Autos ist mit Schranken versehen. Die Benützung des Platzes wird mit Tafeln, durch Anschlag in der Rezeption und in einem Merkblatt, das jeder Gast bei der Anreise erhält, geregelt. Der Status „Privatgrund“ wird nicht visuell oder schriftlich vermittelt.
Unerheblich ist somit der Umstand, in wessen Eigentum die gegenständlichen Grundflächen stehen. Ein Hinweis darauf, dass es sich um Privatgrund handelt, lag im Anlassfall nicht vor.
Somit wurde die Betrafung in der Höhe von EUR 1.200 bestätigt.
Der Berufung war dennoch ein Teilerfolg beschieden:
Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat noch Jugendlicher war, musste die Geldstrafe auf 50% der Untergrenze reduziert werden. § 20 VStG regelt die "Außerordentliche Milderung der Strafe", welche eine Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden hat".






