Messergebnis mit dem Alkomat – gültig nur mit geeichtem Gerät!
Ludwig O. wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit einer Geldstrafe bestraft, da er einen PKW mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt sei, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage.
Was war passiert?
Ludwig O. wurde im Rahmen einer Polizeikontrolle angehalten und zum Alkoholtest aufgefordert. Das Ergebnis des Vortestes um 22.45 Uhr ergab einen Atemalkoholgehalt von 0,29 mg/l, woraufhin Ludwig O. zur Atemluftmessung mit dem Alkomaten aufgefordert wurde. Die nachfolgende Überprüfung ergab zwei gültige Ergebnisse, laut Messprotokoll wurden um 23.17 Uhr 0,26 mg/l und um 23.18 Uhr 0,25 mg/l gemessen.
Der auf Basis dieses Sachverhaltes ergangene Bescheid wurde letztlich mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass nicht gesichert vom Überschreiten der 0,25 mg/l-Grenze ausgegangen werden könne, da eine gesetzeskonforme Eichung des zur Atemalkoholuntersuchung verwendeten Geräts im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgewiesen worden sei.
Diesem Argument hat sich der Verwaltungsgerichtshof letztlich angeschlossen und ausgeführt, dass es im Interesse der Verlässlichkeit eines zu einem Tatvorwurf führenden Messergebnisses unerlässlich ist, dass die Messung mit einem geeichten Gerät erfolgt. Eine Bestrafung würde sohin voraussetzen, dass kein Zweifel daran besteht, dass das zur Kontrolle der Atemluft verwendete Gerät dem Gesetz entsprechend geeicht war.
Da kein Nachweis einer Eichung oder eine eichamtliche Bestätigung darüber, dass der verwendete Alkomat im Tatzeitpunkt die erforderliche Eichung aufgewiesen hat, vorlag, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.






