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Recht auf Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Kann auch bei einer Alkoholisierung im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholgehalt eine Blutuntersuchung bei einem Krankenhausarzt verlangt werden?

Der Verwaltungsgerichtshof hat unlängst ausgesprochen, dass jedermann bereits im Falle einer Übertretung des § 14 Abs 8 FSG (Alkoholisierung ab 0,5 Promille) die Möglichkeit hat, bei vermuteten „Messungenauigkeiten“ eine Blutabnahme zu veranlassen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen.

Begründet wurde dies damit, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO (regelt die Voraussetzungen einer Blutabnahme) nicht darauf einschränkt, dass diese Bestimmung nur bei einer Übertretung im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. (also bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber) anzuwenden wäre. Vielmehr ist nach der zitierten Bestimmung lediglich erforderlich, dass die betreffende Person angibt, dass eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO (Kontrolle der Atemluft) eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat.

Damit hat der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

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