Gesetzliche Normen
Allgemeine Informationen zum Thema
Alkohol- und Drogenrelevante Bestimmungen werden in zahlreichen gesetzlichen Normen definiert und rechtlich geregelt. Im Bereich des Jugendschutzes steht den Ländern die Kompetenz zu, in landesrechtlichen Materialgesetzen u.a. auch den Konsum von Alkohol für Jugendliche zu regeln.
Nach § 14 Abs. 8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen (wie zB Probeführerscheinbesitzer, Lkw-Lenker, Bus-Lenker....) bleiben unberührt. Lenker, die diese Bestimmung missachten, werden nach § 37a FSG mit Geldstrafe von 300 bis 3.700 EUR bestraft.
Erst in § 5 StVO werden weiterreichende Regelungen, wie zB die 0,8 Promille-Grenze (0,4 mg/l) - oder der Minderrausch - geregelt. Wir haben versucht, direkte Verweise zu den einzelnen Normen herzustellen, um so unserem User einen raschen Überblick über die in Gesetzen enthaltenen Vorschriften zu bieten. § 99 StVO regelt schließlich die Strafbestimmungen für Übertretungen nach § 5 StVO.
Für Rückfragen steht Ihnen unser Rechtsservice gerne jederzeit - kostenlos - zur Verfügung.






