Nach einen Verkehrsunfall werden durch die Polizei sterile Binden gesichert und diese untersucht. Ist das ein "legales" Beweismittel?
Nein!
Der UVS Vorarlberg erkannte mit Bescheid im am 9.9.1999:
Das Sichern von sterilen Binden nach einem Verkehrsunfall widerspricht dem Artikel 90 Abs. 2 B-VG (Anklageprinzip). In Art. 6 EMRK ist auch das Grundrecht normiert, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen und zudem das Recht auf ein "faires Verfahren" zu haben. In einem solchen Fall stellte der UVS Vorarlberg das Strafverfahren ein und betrachtete die Erlangung dieses Beweismittels ohne Zustimmung des Beschuldigten als verfassungswidrig.






