Kann eine "Benommenheit" nach einem Verkehrsunfall als "Weigerung des Alkotestes" gewertet werden?
Vorweg: Nein.
Der UVS Kärnten dazu:
Ein Schuldausschließungsgrund liegt vor, wenn der Berufungswerber sich zur näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit infolge eines Sturzes mit dem Fahrrad eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Schläfe und eine Schädelprellung zuzog und nach medizinischer Sachverständigenbeurteilung eine schwere Schädelprellung, die eine gewisse Benommenheit produzierte, erlitt, sodass die Fähigkeit, eine aktuelle Amtshandlung adäquat zu verfolgen, in einem hohen Grad vermindert war.






