Blutabnahme ohne Alkotest?
Verweigerung?
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in mehrfachen Judikaten fest, dass es dem Probanden nicht freisteht, die Art der Durchführung des Alkoholtestes zu bestimmen. Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung hat der Proband nach Durchführung eines Alkoholtestes mittels Alkomaten das Recht, sich Blut zur Führung des Gegenbeweises abnehmen zu lassen. Er kann aber nicht den von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeordneten Alkoholtest mittels Alkomaten verweigern bzw. die Art der Durchfürhung des Alkoholtestes bestimmen und macht sich somit strafbar.






