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Schieben des Fzg mit halb offener Türe und einer Hand am Lenkrad. Strafbarkeit?

Ja - Strafbarkeit - da ein "Lenken" vorliegt.

Ein Beschuldigter befand sich neben der halb offenen Fahrertüre, schob das Fahrzeug mit der einen Hand an der Tür und lenkte es mit der anderen Hand am Lenkrad. Er war alkoholisiert. Hier erkannte der UVS Vorarlberg, dass es maßgebend für das Vorliegen eines "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO ist, dass die Fahrgeschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeuges beeinflusst werden können. Damit wird das Gefahrenpotential geschaffen, welches typischerweise mit dem Lenken eines Fahrzeuges für den Lenker und andere Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Der Lenker wurde somit bestraft.
Zum Bescheid des UVS Vorarlberg

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Ein Service der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie

EMPFEHLUNGEN
Rauschfrei

"rauschfrei..." ist ein Verkehrssicherheitsprojekt, bei dem sich neben dem BMVIT und dem FGÖ auch die Wirtschaftskammer Österreich, die Fachgruppen Gastronomie in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Steiermark und Niederösterreich beteiligt haben.

Tot einer Unschuldigen

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