Plötzlicher Hustanfall macht Atemluftuntersuchung unmöglich?
Das Ergebnis des Verwaltungsgerichtshofes:
Der VwGH stellte mit Erkenntnis fest, dass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass ein Hustanfall bei Ablegung der Atemluftuntersuchung geeignet ist, die ordnungsgemäße Durchführung desselben zu verhindern. Die Behörde hätte daher iSd § 60 AVG Feststellungen darüber treffen müssen, ob der behauptete Hustanfall bei Ablegung des Tests tatsächlich aufgetreten ist und dadurch dem Beschwerdeführer die Ablegung des Tests objektiv möglich gewesen wäre.






