Müssen medizinische Gründe, die einen Alkotest unmöglich werden lassen, dem einschreitenden Organ sofort dargelegt werden?
Die Entscheidung
In einem derartigen Verfahren entschied der VwGH, dass aus § 5 Abs. 2 StVO nicht abgeleitet werden kann, dass der Proband die Gründe für die Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung dem einschreitenden Organ der Straßenaufsicht sofort darzulegen hat.
Fazit: Einstellung des Verfahrens.






