Ist es fair, Verkehrsfehler zum Nachteil des Beschuldigten unberücksichtigt zu lassen?
Der UVS Oberösterreich sagt "nein".
Ein Freibeweis (hier: die Blutuntersuchung) ist im Führerscheingesetz nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Eichfehler- bzw. Verkehrsfehlergrenze (§ 39 Abs. 2 Z 2 und 3 Maß- und Eichgesetz) ist für den Bereich 0 bis 2 mg/l +/- 5% vom Meßwert, jedoch nicht weniger als +/- 0,02 mg/l anzusetzen. Das Strafverfahren wurde daher - da das FSG die Möglichkeit eines sogenannten Gegenbeweises erst gar nicht vorsieht und somit rechtslogisch zumindest die Verkehrsfehlergrenze zu berücksichtigen ist, zu Gunsten des Betroffenen eingestellt.






