Allgemeines
Zurechnungsfähigkeit
Verwaltungsrecht:
Nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz ist mit EUR 218,00 strafbar, wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Verwaltungsübertretung begeht. Bei erschwerenden Umständen kann sogar mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgegangen werden. Die Strafe darf nach Art und Maß jedoch nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat androht.
Strafrecht:
§ 11 StGB beinhaltet:
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.






