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Mit 3,45 Promille unzurechnungsfähig?

Ergebnis des VwGH:

Im Jahre 1981 hatte sich der VwGH mit einem solchen Fall zu befassen. Ein Lenker hatte sich nach einem Unfall an den Unfallhergang erinnern können. Die Untersuchung des Blutes ergab einen Alkoholwert von 3,45 Promille.

Die klinische Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer beherrscht war und deutlich sprach. Somit war nach Gutachten des Amtssachverständigen nicht anzunehmen, dass er wegen eines zur Tatzeit nur geringfügig höheren Blutalkoholgehaltes wegen Alkoholgenusses unzurechnungsfähig war.

VwGH11.12.1981, 81/02/0309

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Tot einer Unschuldigen

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