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Indizien einer Volltrunkenheit

Der Oberste Gerichtshof erkannte folgende Indizien für eine Volltrunkenheit:

  • ungenügende Orientierung des Täters in Zeit und Raum

  • Sinnlosigkeit seines Handelns

  • Erinnerungsverlust in Bezug auf die Tatereignisse

  • auffallender - "greller" - Gegensatz des Tatverhaltens zum Charakter des TätersOGH 20.1.1976, 12 Os 133/75

  • Was dem Volltrunkenen fehlt, ist nicht die Willensreaktion, sondern die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, so der OGH am 23.6.1976, 9 Os 167/75
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"rauschfrei..." ist ein Verkehrssicherheitsprojekt, bei dem sich neben dem BMVIT und dem FGÖ auch die Wirtschaftskammer Österreich, die Fachgruppen Gastronomie in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Steiermark und Niederösterreich beteiligt haben.

Tot einer Unschuldigen

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