Indizien einer Volltrunkenheit
Der Oberste Gerichtshof erkannte folgende Indizien für eine Volltrunkenheit:
- ungenügende Orientierung des Täters in Zeit und Raum
- Sinnlosigkeit seines Handelns
- Erinnerungsverlust in Bezug auf die Tatereignisse
- auffallender - "greller" - Gegensatz des Tatverhaltens zum Charakter des TätersOGH 20.1.1976, 12 Os 133/75
- Was dem Volltrunkenen fehlt, ist nicht die Willensreaktion, sondern die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, so der OGH am 23.6.1976, 9 Os 167/75






