Welche Delikte kennt das Strafrecht....?
Am häufigsten kommt bei Unfällen mit Körperverletzungen § 88 StGB (Strafgesetzbuch), fahrlässige Körperverletzung, zur Anwendung. Werden (zusätzlich) Personen gefährdet, so kann auch das Delikt "Gefährdung der körperlichen Sicherheit" (§ 89 StGB) verwirklicht werden.
Wird beim Unfall eine Person getötet, so hat der Unfallenker mit einer Verurteilung aufgrund von fahrlässiger Tötung (§ 80 StGB) oder fahrlässiger Tötung aufgrund besonders gefährlicher Verhältnisse (§ 81 StGB) zu rechnen.
Unterlässt es der Unfallenker die notwendige erforderliche Hilfe zu leisten, so wird dies durch § 94 StGB, Imstichlassen eines Verletzten, sanktioniert. Das Gesetz sieht hier einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen vor.
Selbst wenn der Unfall in einem zurechnungsunfähigen Zustand (bei voller Berauschung) verursacht wurde, gibt es keine straffreiheit, sondern hiefür wurde ein eigener Tatbestand, nämlich § 287 StGB (Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand der vollen Berauschung) geschaffen. Zurechnungsunfähig gilt jemand allerdings erst ab 3 Promille und mehr. (Näheres lesen Sie hierzu auf unseren Ausführungen unter "Aktuelle Rechtsfälle/Zurechnungsfähigkeit").






