Welche Pflichten (Obliegenheiten) treffen den Versicherungsnehmer (Alkolenker) nach dem Unfall?
§ 6. (1) KHVG normiert, folgende Obliegenheit:
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen
- den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,
- die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
- die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.






