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Welche Pflichten (Obliegenheiten) treffen den Versicherungsnehmer (Alkolenker) nach dem Unfall?

§ 6. (1) KHVG normiert, folgende Obliegenheit:

Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen

  • den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,

  • die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,

  • die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.
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Ein Service der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie

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Rauschfrei

"rauschfrei..." ist ein Verkehrssicherheitsprojekt, bei dem sich neben dem BMVIT und dem FGÖ auch die Wirtschaftskammer Österreich, die Fachgruppen Gastronomie in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Steiermark und Niederösterreich beteiligt haben.

Tot einer Unschuldigen

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